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§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Roll- und Eissport-Verein Bremerhaven e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai eines jeden Jahres und endet am 30. April des folgenden Jahres. Die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1995 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports, insbesondere des Roll- und Eissports.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Leistungs-, Breiten-und Freizeitsports im Bereich der unter Absatz 1 genannten Sportarten. Dabei ist der Jugendarbeit besondere Bedeutung beizumessen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Zur Verwirklichung des Vereinszwecks darf der Verein im gesetzlichen Rahmen Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten oder sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck auf den Erwerb, die Einrichtung oder den Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, gerichtet ist.
- Der Verein kann nach den Vorschriften der Verbände, deren Regeln er unterworfen ist, eine Lizenzspielermannschaft unterhalten und diese bzw. damit verbundene Vereinsabteilungen in Gesellschaften ausgliedem.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sind Mitglieder als Trainer, Übungsleiter oder in vergleichbarer Funktion tätig, so können sie dazu eine Vergütungerhalten. Nehmen an Eishockeyspielen der ersten Mannschaft ein oder mehrere Sportler teil, die als bezahlte Sportler anzusehen sind, so müssen die Vergütungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw., wenn eine Lizenzspielermannschaft unterhalten und diese bzw. damit verbundene Vereinsabteilung in Gesellschaften ausgegliedert worden sind, aus deren Mitteln geleistet werden. Mittel aus dem Amateurbereich dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw., wenn eine Lizenzspielermannschaft unterhalten wird und diese bzw. damit verbundene Vereinsabteilung in Gesellschaften ausgegliedert worden sind, zum Ausgleich derer Verluste verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich; die Mitgliederversammlung kann für Mitglieder des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung festlegen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, sich durch gesonderte Erklärung den Satzungen, den Ligastatuten, den übrigen Ordnungen, der Vereins- und Sportgerichtsbarkeit sowie den Entscheidungen und Beschlüssen der Organe und Verbände zu unterwerfen, denen der Verein zur Durchführung eines ordentlichen Sport- und Wettkampfbetriebes unmittelbar oder mittelbar angehört.
§ 4 Mitgliedsarten
- Die Mitgliedschaft im Verein kann als -- aktives Mitglied -- förderndes Mitglied oder -- Ehrenmitglied bestehen.
- Aktive Mitglieder sind solche, die im Verein aktiv Sport treiben. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein materiell unterstützen und nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilnehmen. Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund besonderer Verdienste im Verein zu solchen ernannt worden sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft des Handelsrechts werden. Juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts können nur fördernde Mitglieder werden.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters bedarf, die auf dem schriftlichen Antrag zu erklären ist.
- Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben; sie bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung des Ehrenrates beantragen.
§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühr und Forderungen des Vereins
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erfolgt im Rahmen einer Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung soll insbesondere die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge, die Erhebung und gegebenenfalls die Höhe einer Aufhahmegebühr, die Erhebung und gegebenenfalls die Höhe von Beiträgen, die für die Zugehörigkeit zu einer Sport-Abteilung des Vereins zu entrichten ist, die Voraussetzungen der Gewährung von Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen für den Einzelfall oder für bestimmte Gruppen der Mitgliedschaft enthalten. Die Beiträge sind monatlich jeweils zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zu entrichten,
- Für fördernde Mitglieder kann der Vorstand von der Beitragsordnung abweichende, angemessene Aufhahmegebühren und Mitgliedsbeiträge festsetzen oder vereinbaren.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts sowie einesZurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen und Forderungen des Vereins ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung am Vereinsleben. Der Besuch allgemeiner Veranstaltungen des Vereins steht allen Mitgliedern offen. Vom Vorstand genehmigte Eintrittspreise können für Veranstaltungen, die nicht zum gewöhnlichen sportlichen Betrieb der Sportabteilungen gehören, sowie für Spiele der Mannschaften des Vereins erhoben werden.
- Die Mitglieder können die Einrichtung des Vereins im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Regelung über die Sportausübung benutzen.
- In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate Vereinsmitglied sind.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflicht, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.
- Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
- Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandelnund Schäden zu vermeiden.
- Die Mitglieder sollen im angemessenen Umfang bei der Pflege und Wartung der Anlagen und Einrichtungen behilflich sein und bei Veranstaltungen des Vereins mitwirken.
- Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge gemäß der Satzung und der Gebührenordnung pünktlich zu entrichten. Wird der Beitrag von einem Mitglied nicht in der Höhe, wie sie in der Beitragsordnung festgesetzt ist, pünktlich entrichtet, so mahnt ihn der Vorstand ab. Zahlt das Mitglied auch auf Mahnung des Vorstandes innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist den Mitgliedsbeitrag nicht, so ist der Vorstand berechtigt, anwaltliche und/oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; die hierdurch entstehenden Kosten sind nach den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches über den Verzug von dem säumigen Mitglied zu tragen.
§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft
- Bei Mitgliedern, die durch eigenes Verschulden mit der Beitragszahlung mehr als einen Monat in Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte. Diese können so lange nicht ausgeübt werden, bis die Beitragspflicht sowie ein eventuell durch die Säumnis mit der Beitragspflicht entstehender Verzugsschaden voll erfüllt ist.
§ 10 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt b) Ausschluß c) Tod bzw. bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit deren Löschung aus dem Handelsregister
- Der Austritt kann zum 30. Juni und zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bis spätestens zum Ende des dem Austrittsdatum vorangehenden Monats bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein muß.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen nachhaltig nicht erfüllt; b) mit der Beitragszahlung trotz Mahnung durch den Vorstand mehr als drei Monate im Rückstand ist; c) den Verein geschädigt oder sonst gegen die Interessen schwerwiegig verstoßen hat; d) sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied soll vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Bescheid über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zu übermitteln. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang den Ehrenrat anrufen, der endgültig entscheidet.
- In der Zeit zwischen der Entscheidung des Vorstar~des und des Ehrenrates ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluß hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände unverzüglich ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
§ 11 Vereinsstrafen
- Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflichten, ohne dass der Verstoß zum Ausschluß führt, kann der Vorstand
a) einen Verweis aussprechen, b) dem Mitglied die Benutzung der Vereinseinrichtungen bis zu einer Dauer von einem Jahr ab Beschlußfassung des Vorstandes untersagen, oder c) das Mitglied für sportliche Wettkämpfe bis zu einer Dauer von einem Jahr ab Beschluß des Vorstandes sperren.
- Über die Verhängung einer Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied soll vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Bescheid über die Verhängung der Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Verhängung der Vereinsstrafe innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang den Ehrenrat anrufen, der endgültig entscheidet.
- In Eilfällen können vom ersten Vorsitzenden vorläufige Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 Punkt b und c mit einer Dauer von bis zu drei Wochen seit Bekanntwerden des für eine Vereinsstrafe relevanten Verhaltens angeordnet werden.
§ 12 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) die Jugendversammlung c) der Beirat d) der Vorstand e) der Ehrenrat
- Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von einem durch denVersammlungsleiter bestimmten Schriftführer zu fertigen, zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle des Vereins zu hinterlegen.
- Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in Absatz 1 c) bis e) bezeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als für die Offentlichkeit bestimmt deklariert sind.
§ 13 Aufbau des Vereins
- Der Verein gliedert sich in Sport-Abteilungen.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Stimmberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins, die dem Verein mindestens drei Monate angehören. Das Stimmrecht wird von den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unmittelbar und von den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch deren Vertreter ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters, der von der Jugendversammlung gewählt wird e) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates sowie des ersten und zweiten Stellvertreters des Ehrenrates f) Wahl der Kassenprüfer g) Genehmigung des Haushaltsplans h) Festsetzung der Beitragsordnung i) Gründung und Auflösung von Sportabteilungen j) Satzungsänderungen k) Abstimmung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes 1) Abberufung der Mitglieder des Ehrenamtes sowie des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters, über dessen Abberufung die Jugendversammlung entscheidet m) Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung der Mitglieder und durch Aushang bei der Geschäftsstelle des Vereins bekanntzugeben. Die Tagesordnung ist den schriftlichen Einladungen beizufügen und auf der Geschäftsstelle des Vereins zu hinterlegen. Für die Zusendung der Einladung ist immer die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse der Mitglieder maßgebend.
- Anträge auf Satzungsänderung oder -neufassung müssen im Wortlaut der vorgeschlagenen Fassung mit der Tagesordnung bekanntgegebenen werden.
- Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sowie Anträge auf Satzungsänderung oder —neufassung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein. Innerhalb dieser Frist eingehende Anträge gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt und werden den Mitgliedern durch Aushang bei der Geschäftsstelle des Vereins sowie auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Anträge, über die Mitgliederversammlung gemäß § 14 Abs. 3 h), i), j) oder 1) entscheidet, sind den Mitgliedern zudem schriftlich bekanntzugeben.
- In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu allen Punkten der Tagesordnung beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlußantrages.
- Die Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Bei Wahlen wird auf Antrag von 1/10 der anwesenden Mitgliedern geheim abgestimmt.
- Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder:
a) Satzungsänderungen und —neufassungen b) Gründung oder Auflösung von Sportabteilungen
- Die Auflösung des Vereins kann nur nach den Regeln des § 24 dieser Satzung (,‚Auflösung des Vereins“) beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Die Regelungen über Stimmenenthaltungen und Stimmengleichheit gelten entsprechen. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und noch zur Kandidatur bereit sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen,
a) wenn der Vorstand dieses beschließt oder b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder oder von mindestens 1/10 sämtlicher Mitglieder zu demselben, konkret benannten Tagesordnungspunkt, dessen Behandlung in die Zuständigkeit der Mietgliederversanmilung fällt. Die Unterzeichnung eines solchen Antrages ist nur dann gültig, wenn zusätzlich zur Unterschrift jeweils Vor- und Zuname und die Anschrift des Mitgliedes in Druckbuchstaben oder Maschinenschrift sowie das Datum der Unterschrift angegeben worden sind. Der Antrag auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist per eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Vereins zuzustellen.
§ 16 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist die Versammlung der aktiven Mitglieder aus allen Abteilungen des Vereins, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Teilnahme-, antrags- und redeberechtigt auf der Jugendversammlung sind alle Mitglieder des Vereins, die die unter Ziffer 1 genannten Kriterien erfüllen, die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Ehrenrates sowie die Abteilungsleiter. Zur Teilnahme sind weiterhin die Kandidaten für das Amt des Jugendleiters berechtigt. Stimmberechtigt sind alle auf der Jugendversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins, die die unter Ziffer 1 genannten Kriterien erfüllen und dem Verein mindestens drei Monate angehört.
- Die Jugendversammlung ist zuständig für
a) die Erörterung der Belange der abteilungsübergreifenden Jugendarbeit des Vereins b) die Erarbeitung von Vorschlägen und Anträgen für die Vereins- und Jugendarbeit an die Mitgliederversammlung und den Vorstand c) die Beratung und Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen der Vereinsjugend d) die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel, wenn und soweit solche der Jugendversammlung im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden e) Abstimmung über Anträge der an der Jugendversammlung Teilnahmeberechtigten f) die Wahl und Abberufung des Jugendleiters
- Die ordentliche Jugendversammlung soll bis spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den Jugendleiter. Die ordentliche Jugendversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem für sie festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung der an der Jugendversanimlung Teilnahmeberechtigten und durch Aushang bei der Geschäftsstelle des Vereins bekannt zu geben. Der Jugendleiter fügt der Einladung eine Tagesordnung der Jugendversammlung bei. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können form- und fristlos auf der Jugendversammlung gestellt werden.
- Der Jugendleiter beruft eine außerordentliche Jugendversamnmlung ein, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich erscheint.
- Soweit für die Jugendversammlung keine anderweitige Regelung in der Satzung vorgesehen ist, gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 17 Abteilungsversammlungen
- Die Abteilungsversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins, die der jeweiligen Sportabteilung angehören.
- Teilnahme-, antrags-, und redeberechtigte auf der jeweiligen Sportabteilungsversan1mlung sind alle Mitglieder des Vereins, die der jeweiligen Sportabteilung angehören, die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Ehrenrates. Stimmberechtigt sind alle auf der Sportabteilungsversanimlung anwesenden Mitglieder des Vereins, die der jeweiligen Sportabteilung angehören. Das Stimmrecht wird von den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unmittelbar und von den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch deren gesetzliche Vertreter ausgeübt.
- Die Abteilungsversammlungen sind zuständig für
a) Die Erörterung der Belangte der jeweiligen Sportabteilung. b) Die Erarbeitung von Vorschlägen und Anträgen für die Vereins- und Abteilungsarbeit an der Mitgliederversammlung und den Vorstand. c) Die Beratung und Beschlußfassung über die Arbeit in der jeweiligen Sportabteilung und Veranstaltungen der Sportabteilung. d) Die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel, wenn und soweit solche der jeweiligen Sportabteilung im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden. e) Abstimmung über Anträge der an der Sportabteilungsversammlung Teilnahmeberechtigten. f) Wahl und Abberufting des jeweiligen Sportabteilungsleiters sowie weiterer Personen, die von der jeweiligen Sportabteilung mit Aufgaben für die Abteilung beauftragt werden sollen.
- Eine ordentliche Sportabteilungsversammlung soll bis spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversannnlung abgehalten werden. Die Einberufung erfolgte durch den jeweiligen Sportabteilungsleiter. Die jeweilige ordentliche Sportabteilungsversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem für sie festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung der an der jeweiligen Sportabteilungsversammlung Teilnahmeberechtigten und durch Aushang bei der Geschäftsstelle des Vereins bekannt zu geben. Der jeweilige Sportabteilungsleiter fügt der Einladung eine Tagesordnung der jeweiligen Sportabteilungsversammlung bei. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können form- und fristlos auf der Jugendversammlung gestellt werden.
- Der jeweilige Sportabteilungsleiter beruft eine außerordentliche Sportabteilungsversammlung ein, wenn es im Interesse der jeweiligen Sportabteilung für erforderlich erscheint.
- Soweit für die Sportabteilungsversanimlung keine anderweitige Regelung in der Satzung vorgesehen ist, gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 18 Vorstand
- Vorstand leitet den Verein unter eigener Verantwortung.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organen übertragen sind.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Vorstandsmitglied für Sport d) dem Vorstandsmitglied für Finanzen e) dem Vorstandsmitglied für Geschäftsführung dem Jugendleiter
- Der 1. Vorsitzendes repräsentiert und leitet den Verein. Der stellvertretende Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden.
- Das Vorstandsmitglied für Sport fördert und koordiniert den Spielbetrieb.
- Das Vorstandsmitglied für Finanzen leitet das Rechnungswesen, führt die Hauptkasse und überwacht die Führung der Abteilungskassen. Ihm ist die Zeichnungsbeflagnis für alle Konten des Vereins und der Abteilungen einzuräumen.
- Das Vorstandsmitglied für die Geschäftsführung unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Tätigkeit und führt die Geschäftsstelle des Vereins.
- Der Jugendleiter ist für alle die Jugendlichen betreffenden Angelegenheiten zuständig. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter ist auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und die Bekanntgabe zu protokollieren.
- Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur natürliche Personen gewählt werden, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei Monate angehören.
- Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre mit Ausnahme des Amtes des Jugendleiters, dessen Amtsperiode ein Jahr beträgt. Die Wiederwahl für weitere Amtsperioden ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand alsbald einen Vertreter, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die Amtsperiode des Vorstandsmitglieds, das innerhalb einer laufenden Amtsperiode gewählt wird, endet mit der Amtsperiode des Vorstandes.
- Der Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlungen bedarf eines wichtigen Grundes.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 19 Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand bei der Gestaltung des Jugend- und Amateursportbetriebes des Vereins.
- Der Beirat setzt sich zusammen aus den Sportabteilungsleitern.
- Mitglieder des Beirates können vom Vorstand zur Beratung und zur Durchführung von weiteren Angelegenheiten hinzugezogen werden; die Verantwortlichkeit des Vorstands bleibt davon unberührt.
- Der Beirat ist vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Quartal einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Beirates teil. In den Sitzungen des Beirates ist über die Vorstandsarbeit und über die Tätigkeit in den Abteilungen zu berichten.
§ 20 Ehrenrat
- Der Ehrenrat schlichtet und entscheidet, wenn und soweit der Vorfall mit dem Verein in Zusammenhang steht, über Streitigkeiten und Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern, Mitgliedsgruppen, Abteilungen und/oder dem Vorstand.
- Der Ehrenrat entscheidet abschließend über
a) die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme als Vereinsmitglied, das der Vorstand abgelehnt oder nicht beschieden hat b) Beschwerden eines Mitgliedes über seinen Ausschluß c) Beschwerden eines Mitglieds über die Verhängung einer Vereinsstrafe
- Der Ehrenrat wird nur auf Antrag tätig. Anträge können von Mitgliedern des Vereins und der Organe des Vereins sowie von Bewerbem um die Mitgliedschaft im Verein gestellt werden.
- Eine Sachentscheidung des Ehrenrates ergeht nur, wenn eine Beschwerde des Antragsstellers bzgl. seiner Rechtsstellung nach dieser Satzung geltend gemacht wird und vorliegt.
- Vor Entscheidungen des Ehrenrates ist dem Betroffenen und dem Antragsteller Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Ehrenrates ist dem Antragsteller und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Der Ehrenrat besteht aus drei ständigen Mitgliedem des Vereins sowie dem ersten und dem zweiten Stellvertreter. Zu Mitgliedern des Ehrenrates und Stellvertretern können nur natürliche Personen gewählt werden, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei Jahre angehören. Der Vorsitzende des Ehrenrates soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die ständigen Mitglieder des Ehrenrates und die Stellvertreter können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Amtsperiode des Ehrenrates beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für weitere Amtsperioden ist zulässig.
- Scheiden ständige Mitglieder des Ehrenrats vorzeitig aus, rückt zunächst der erste, dann der zweite Stellvertreter in das Amt eines ständigen Ehrenrates auf
- Der Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Ehrenrates außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlungen bedarf eines wichtigen Grundes.
- Der Ehrenrat entscheidet durch die drei ständigen Mitglieder des Ehrenrates. Ist ein ständiges Mitglied des Ehrenrates aus wichtigem Grund gehindert, an einer Sitzung des Ehrenrates teilzunehmen, wird er durch den ersten Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Stellvertreter vertreten. Der Beschluss des Ehrenrates bedarf der absoluten Mehrheit.
§ 21 Kassenprüfer
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören. Die Amtsperiode der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für weitere Amtsperioden ist zulässig.
- Die Kassenprüfer überprüfen den Kassenbericht für das in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abgelaufene Geschäftsjahr und die Kassenflihrung des Vorstandes. Uber ihre Tätigkeit erstatten sie in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht; Abweichungen vom beschlossenen Haushaltsplan sind dabei gesondert zu erwähnen.
§ 22 Sport-Abteilungsleiter
- Jede Sportabteilung wird durch einen Abteilungsleiter geführt. Der Abteilungsleiter koordiniert und organisiert die Tätigkeiten der jeweiligen Abteilung. Er vermittelt zwischen den Interessen der Organe des Vereins und der Abteilung.
- Die Sportabteilungsleiter werden auf den jeweiligen Versammlungen der Abteilungen gewählt. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl für weitere Amtsperioden ist zulässig.
§ 23 Beauftragte des Vorstandes
- Der Vorstand kann Beauftragte durch Beschluss ernennen und abberufen.
- Die Beauftragten unterstützen den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes in Teilbereichen der Vorstands- oder Vorstandsressortarbeit oder bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und/oder Sonderaufgaben; insbesondere können Beauftragte für die Presse- und Offentlichkeitsarbeit sowie für das Beitragswesen ernannt werden. Die Beauftragten berichten dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über ihre Arbeit. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes bleibt unberührt.
- Die Ernennung eines Beauftragten ist unter Angabe seines Namens und seiner Aufgabenbereiche den Mitgliedern des Vereins auf geeignete Art und Weise, insbesondere durch Mitteilung auf der Mitgliederversammlung, schriftlich oder durch Aushang an der Geschäftsstelle, bekannt zu geben. Für die Abberufung eines Beauftragten gilt dieses entsprechend.
§ 24 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag 1/5 der stinimberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen. Die Unterzeichnung eines solchen Mitgliederantrages ist nur dann gültig, wenn zusätzlich zur Unterschrift jeweils Vor- und Zuname und die Anschrift des Mitgliedes in Druckbuchstaben oder Maschinenschrift sowie das Datum der Unterschrift angegeben worden sind. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, auf der über die Auflösung des Vereins entschieden werden soll, muß den Mietgliedem einen Monat vor dem Termin schriftlich zugehen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit einer Einladungsfist von mindestens zwei Woche einzuberufen. Diese Versammlung ist stets beschlußfühig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Im Falle der Auflösung ist das Vermögen des Vereins der Stadt Bremerhaven zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bremerhavener Sports zu verwenden hat.
§ 25 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Wirkung der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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